Laut der EU-Fluggastverordnung stehen Passagieren, die von der Airline zum Beispiel aufgrund von Annulierung des Flugs, nicht befördert werden, Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistungen zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Einreise nicht ausreichende Dokumente vorgelegt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem konkreten Fall wollte eine Familie nach Bangkok fliegen. Für den Sohn legten sie jedoch einen Kinderausweis ohne Lichtbild vor. Das Personal weigerte sich daraufhin die Familie zu befördern, da solch eine Dokument für die Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei.
Die Familie ließ daraufhin den Pass ändern und reiste drei Tage später doch noch. Nach dem Urlaub verklagte die Familie die Airline auf Schadenersatz. Insgesamt wollten sie 2254 Euro für die zusätzlich entstandenen Kosten und die Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung. Der Vater habe sich vor Abflug über die Einreisebestimmungen informiert.
Er legte der Richterin die Einreisebestimmungen vor, die er vom thailändischen Konsulat erhalten hatte. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese veraltet waren. Nach dem neuen Recht reiche eben ein Pass ohne Bild nicht mehr aus.
Die Airline bekam daher recht. Passagiere müssten sich vor dem Abflug rechtzeitig über die aktuellen Bestimmungen informieren.
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