Natürlich ist es gut, wenn Techniker eventuelle Defekte am Flugzeug noch am Boden beheben und man dies nicht erst merkt, wenn die Maschine bereits in der Luft ist. Kommt es aufgrund eines solchen Fehlers jedoch zu erheblichen Verzögerungen, so muss die Airline Ausgleichszahlungen leisten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
In dem konkreten Fall befand sich das Flugzeug bereits auf dem Weg zur Startbahn als die Piloten merkten, dass etwas mit den Triebwerken nicht stimmte. Das Flugzeug wurde also zum Terminal zurückgeschleppt, wo es dann repariert und kontrolliert wurde. Dies fürhte zu einer Verspätung von drei Stunden.
Die Airline weigerte sich jedoch für die Verzögerung aufzukommen, da es sich in ihren Augen um „außergewöhnliche Umstände“ handelte. Die Richter waren am Ende jedoch ganz anderer Meinung: „Außergewöhnluche Umstände“ würde bedeuten, dass Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen, was zum Beispiel bei Sabotage der Fall wäre. Dies könne man in diesem Fall jedoch nicht erkennen und so muss die Airline Ausgleichszahlungen an die Passagiere leisten.
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