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Urteil: Zusatzleistungen müssen aktiv extra gebucht werden

Flugtickets by flickr, hirotomoBei so manchen Flugreiseportalen ist es offenbar gang und gäbe zusätzliche Leistungen wie Versicherungen automatisch ins Reisepaket mit aufzunehmen. Der Passagier muss sie dann erst selbst wieder abwählen, wenn er sie nicht möchte. Diese Methode wurde nun vom Landgericht Leipzig als unzulässig erklärt.

Die sogenannte Opt-in-Variante ist gesetzlich genau festgelegt. Dabei ist es erlaubt dem Kunden beim Buchungsvorgang bestimmte Extras anzubieten, die aber nicht zwingend sind. Das Opt-out-Verfahren sei jedoch nicht erlaubt.

In dem konkreten Fall ging es um einen Passagier, der einen Flug nach London buchen wollte. Während des Buchungsvorgangs wurde ihm auf der entsprechenden Website mitgeteilt, dass ein passender Reiseschutz bereits im Preis enthalten sei. Wenn er ihn nicht wolle, müsse er ein bestimmtes Feld dazu anklicken und dann würde der Preis neu berechnet. Hinzu kam ein Vermittlungsgebühr von 15 Euro, die ebenfalls nicht von Anfang an genannt wurde.

Die Richter erklärten dieses Verfahren für unzulässig. Nach EU-Recht muss während des Buchens immer der Endpreis inklusive Steuern, Gebühren und Zuschläge genannt werden. Nicht zwingend erforderliche Leistungen dürften nicht automatisch zum Bestandteil eines Paketes gemacht werden. Beim Ticket-Kauf also ganz genau hinsehen denn Fälle wie dieser sind leider keine Seltenheit!

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