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Extremes Wetter: Keine Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs

cc by geograph/ P Flannagan

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Wegen heftigem Wind, Nebel, Sturm, Gewitter, Eis oder Schnee ist es an sich zum Wohl der Passagiere gut, wenn Flugzeuge nicht starten. Trotzdem ist es natürlich für Reisende ärgerlich, wenn es nicht in den lang geplanten Urlaub geht oder ein wichtiger Termin abgesagt oder verschoben werden muss. Die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ weist aktuell auf ein Urteil des Amtsgerichts Erding hin, nach dem bei extremem Wetter jeder Flug annulliert werden kann.

In solchen Ausnahmesituationen könne eine Airline den Flug absagen. Passagiere haben in solch einem Fall auch kein Anrecht auf Ausgleichszahlungen. Zudem muss die Fluggesellschaft auch keine Ersatzmaschinen an benachbarten Flughäfen bereit halten, vor allem wenn es sich um eine nicht-europäische Airline handelt.

In dem konkreten Fall konnte ein Ehepaar aufgrund von starkem Schneefall nicht ihre Reise von München nach Kairo antreten. Die Maschine hatte bereits fünf Stunden auf dem Rollfeld gestanden, jedoch dann keine Startfreigabe erhalten. Die Airline hatte daher den Flug annulliert. Das Ehepaar zog vor Gericht und argumentierte dabei, dass das Unternehmen eine Ersatzmaschine an einem benachbarten Flughafen bereithalten hätte müssen. Dies wiesen die Richter als unrealistisch zurück und entschieden im Sinne der Fluggesellschaft. Habe diese alles mögliche versucht, ließe sich ein Ausfall nicht vermeiden.

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