
Der Bundesgerichtshof entschied in dieser Sache nun zu Gunsten der Verbraucherschützer. Ein schon bezahlter Rückflug müsse auch dann weiter möglich sein, auch wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Die Airlines dürften nicht generell ausschließen, dass ein Kunde Leistungen nur teilweise in Anspruch nehmen kann.
Solche Klauseln sind ab jetzt also unwirksam. Ähnliches gilt auch, wenn Airlines den Fluggast von Langstreckenflügen ausschließen, wenn sie den dazugehörigen Zubringer nicht genutzt haben. Eine solche Praktik ist nun ebenfalls nicht mehr rechtens.