Gerne nutzen Reisende sogenannte „Rail-&-Fly-Tickets“, das heißt sie buchen zusammen mit dem Flug auch die passende An- und Abreise mit der Bahn. In diesem Fall sollte man unbedingt darauf achten, dass man mit der von der Bahn vorgeschlagenen Verbindung auch rechtzeitig am Check-In-Schalter ist, sonst erhält man die Kosten für mögliche Umbuchungen nicht erstattet. Dies entschied nun das Amtsgericht Duisburg.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger eine einwöchige Reise in die USA gebucht. Die Bahn hatte ihm im Vorfeld eine Verbindung ausgedruckt. Der Passagier nutzte die ihm vorgeschlagene Verbindung und kam damit deutlich zu spät an den Check-In-Schalter und musste daher umbuchen.
Dafür verlangte er die Kosten zurück. Die Richter waren jedoch anderer Meinung. Aus der Zugverbindung hätte er selbst sehen können, dass er damit zu spät käme. Zudem wurde er deutlich darauf hingewiesen 90 Minuten vor Abflug einzuchecken.
Beim nächsten Rail-&-Fly-Ticket also unbedingt die angegebenen Verbindungen prüfen und zur Not auf eine andere umsteigen!
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