
So urteilte das Oberlandesgericht in Frankfurt. In dem konkreten Fall ging es um einen Passagier, der bei der Sicherheitskontrolle seine teure Uhr auf das Förderband zum Scannen legte. Nach der Kontrolle war die Uhr jedoch verschwunden. Polizisten hatten die Sicherheitsbeamten sofort durchsucht und bei ihnen keine Uhr gefunden. Auch Zeugen für das auf das Band legen gab es nicht.
Daher urteilten die Richter, dass es nicht genügend Beweise gäbe, dass die Uhr bei der Sicherheitskontrolle verschwunden sei und der Mann daher auf Schadensansprüche verzichten müsse.
Auf die Wertgegenständen also stets besonders gut achten und Zeugen bereit halten.

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