Das Landesgericht in Leipzig hat nun entschieden, dass die Veranstalter von Pauschalreisen keine Anzahlung in beliebiger Höhe von ihren Kunden verlangen dürfen. Eine Anzahlung über vierzig Prozent des Gesamtpreises sei laut Meinung des Gerichts zu hoch. Dies teilte die Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen mit. Ebenso unangemessen sei es, wenn die Reiseveranstalter den Restbetrag für den Urlaub bereits eineinhalb Monate vor dem eigentlichen Reisebeginn verlangen. Gegen die entsprechenden Forderungen eines Reiseveranstalters hatten die Verbraucherschützer geklagt.
Die Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen teilte weiter mit, dass das Gericht die Auffassung der Verbraucherzentrale geteilt habe, die besagt, dass alleine die Vertragsklauseln zulässig seien, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung besagen. Als zulässig, damit also als geringfügig, wird eine Vorauszahlung in Höhe von zwanzig Prozent des Reisepreises eingestuft, so der Bundesgerichtshof. Nach der Auffassung der Leipziger Richter fielen bei einer Anzahlung von vierzig Prozent die 60 Prozent des Reisepreises, die noch verblieben, zu niedrig aus, damit die Kunden ein Druckmittel in der Hand haben, im Fall dass das Reiseunternehmen seinen Vertragspflichten nicht nachkomme. Die Richter empfanden es den Angaben zu Folge in punkto Zahlungsfrist angemessen, wenn der Restbetrag erst dreißig Tage vor dem Antritt des Urlaubs gezahlt werden müsse. Danach bliebe dem Reiseveranstalter noch ausreichend Zeit dafür, dass sie den Vertrag mit dem säumigen Kunden aufheben und die Reise noch anderweitig anbieten können.
Mit diesem Gerichtsurteil des Landesgerichts in Leipzig im Hinterkopf sollten sich die Kunden ihre Urlaubsangebote genau anschauen. Denn zahlen sie die zu hohe Anzahlung verlieren sie gleichzeitig auch ihr Druckmittel für den Fall, dass der Veranstalter seine Vertragspflichten nachkommt.
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